Nach den LStR führt die private Nutzung von Spezialfahrzeugen nicht zu einem lohnwerten Vorteil. Dagegen kommt es nach dem UFS für den Sachbezug nicht auf das jeweilige Fahrzeug an, sondern lediglich auf die Tatsache, dass private Fahrten unternommen werden. Tatsächlich kann zwar jede private Fahrt einen Sachbezug darstellen, entgegen dem UFS kommt jedoch die Bewertung nach der Sachbezugs-VO nicht in Betracht, weil die Sachbezugs-VO nur Personen- und Kombinationskraftwagen erfasst und bei Spezialfahrzeugen neben Privatfahrten auch andere, spezielle Nutzungsarten infrage kommen.