Erste Rsp zur Frage, ob § 60a B-KUVG (wie § 131b ASVG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage betreffend satzungsmäßige Kostenzuschussregelungen für außervertragliche Leistungen bildet
BSVG: §§ 59, 60a
Begehrt ein B-KUVG-Versicherter Kostenerstattung für eine in Deutschland durchgeführte Krebsbehandlung, die in Österreich nicht angeboten wird, hat er in analoger Anwendung des § 60a B-KUVG nur Anspruch auf die in der Satzung des Krankenversicherungsträgers vorgesehenen Kostenzuschüsse (hier: satzungsgemäßer Zuschuss iHv 7,5 % der Höchstbeitragsgrundlage im Monat der Behandlung mit dem Cyberknife in München).