Klarstellung des OGH zu den Grenzen der Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers nach § 145 Abs 2 ASVG
ASVG § 145 Abs 2
Wird ein Versicherter ohne Einweisung eines Krankenversicherungsträgers in einer Krankenanstalt aufgenommen, besteht nur dann eine Verpflichtung des Krankenversicherers zur Kostentragung, wenn die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar war. Die stationäre Aufnahme kann nicht nur dann erforderlich sein, wenn der geistige oder körperliche Zustand einer Person wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren