Für die Begründung eines Unfallversicherungsschutzes bei Inanspruchnahme von Leistungen des AMS kommen mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht. Der OGH behandelte diese Problematik im Zusammenhang mit der Vorsprache einer Arbeitnehmerin beim AMS zum Zwecke der Beratung über Altersteilzeit (OGH 13. 4. 2010, 10 ObS 37/10d). Der folgende Beitrag geht auch auf die im konkreten Fall nicht relevierten Anspruchsgrundlagen ein.