ABGB § 1295
KO: § 70
Ein missbräuchlich gestellter Konkursantrag kann eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers bzw seines Rechtsanwalts begründen. Missbräuchlichkeit des gestellten Konkursantrags ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll.