ABGB § 1295
VAG § 18b Abs 1 und Abs 2 Z 2
1. Der Versicherungsnehmer einer Er- und Ablebensversicherung mit Gewinnbeteiligung kann aus dem Nichterreichen des prognostizierten Gewinns keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der Lebensversicherer sowohl schriftlich als auch mündlich die prognostizierte Gewinnbeteiligung ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet hat. Beruht die gegenteilige Annahme des Versicherungsnehmers, es handle sich nicht bloß um eine unverbindliche Zusage, auf einem Missverständnis, kommt eine Haftung des Versicherers nur in Betracht, wenn er dies erkannt hätte oder bei entsprechender Sorgfalt erkennen hätte müssen.