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Fruchtgenuss an Gesellschaftsanteilen ohne Stimmrechtsübertragung?

SteuerrechtMMag. Dr. Daniel Varro/Andrea EbnerRdW 2011/786RdW 2011, 762 Heft 12 v. 16.12.2011

Erhält eine Kapitalgesellschaft das Fruchtgenussrecht an einer anderen Kapitalgesellschaft, kommt die Beteiligungsertragsbefreiung nur dann infrage, wenn der Fruchtgenussberechtigte die Dispositionsbefugnis über die Einkünfte hat. Die Körperschaftsteuerrichtlinien setzen dafür die Übertragung des Stimmrechtes voraus. Gesellschaftsrechtlich ist das jedoch nicht zulässig.

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