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BV mit Verhaltenspflichten für Arbeitgeber - Schlichtungsstelle unzuständig

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2011/768RdW 2011, 752 Heft 12 v. 16.12.2011

ArbVG § 97 Abs 1 Z 1, § 144

Bei einer BV, die zum ganz überwiegenden Teil nicht das Verhalten der AN im Betrieb regelt, sondern in erster Linie Verhaltenspflichten für den Betriebsinhaber festlegt (hier: betreffend vorbeugende Maßnahmen gegen Mobbing), handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG, die von der Schlichtungsstelle geregelt werden kann.

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