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Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses bei anhängiger steuerlicher Betriebsprüfung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/740RdW 2011, 736 Heft 12 v. 16.12.2011

UGB §§ 277, 283

Auch im Fall einer anhängigen steuerlichen Betriebsprüfung ist die Offenlegungsfrist einzuhalten und ein - zumindest vorläufiger - Jahresabschluss einzureichen. Führt die steuerliche Betriebsprüfung zu einer Änderung des Jahresabschlusses, so ist diese Änderung nachträglich einzureichen.

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