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Internationale Zuständigkeit für Klage gegen Verbraucher mit unbekanntem Aufenthalt

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2011/718RdW 2011, 705 Heft 12 v. 16.12.2011

Wenn sich der aktuelle Wohnsitz des Verbrauchers nicht feststellen lässt, keine beweiskräftigen Indizien für einen Wohnsitz außerhalb des Unionsgebiets vorliegen und der Verbraucher (hier: im Rahmen eines langfristigen Hypothekendarlehensvertrags) verpflichtet gewesen wäre, seinem Vertragspartner Adressänderungen mitzuteilen, ist die internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der letzte bekannte Aufenthalt des Verbrauchers befand, zu bejahen. EuGH 17. 11. 2011, C-327/10 , Hypotecní banka/Lindner.

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