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Veräußerung der Klagsforderung vor Konkurseröffnung - Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/689RdW 2011, 661 Heft 11 v. 17.11.2011

IO §§ 6 ff, 97 Abs 1, § 119 Abs 5

ZPO § 234

Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf einen anhängigen Prozess nach § 234 ZPO keinen Einfluss. Hat daher der Werkbesteller Schadenersatzklage wegen angeblich mangelhaft erbrachter Werkleistungen erhoben und ist in der Folge über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden, ist der Masseverwalter selbst dann zur Geltendmachung der Forderung nach Eintritt in das Verfahren weiterhin aktiv legitimiert, wenn der Werkbesteller die Klagsforderung noch vor Konkurseröffnung verkauft hat.

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