EStG § 34
Die Kosten einer dauerhaften Haarentfernung stellen mangels medizinischer Indikation und damit mangels Zwangsläufigkeit keine Krankheitskosten dar, wenn die vermehrte Behaarung Folge erhöhter Hormonwerte ist und eine (medizinisch indizierte) Hormonbehandlung abgelehnt wurde.