Staaten dürfen grenzüberschreitend nur solche Vorgänge besteuern, zu denen eine hinreichend enge Beziehung besteht.
In einem jüngst entschiedenen Vergnügungssteuerfall hat der VwGH Aussagen zu völkerrechtlichen Schranken der Besteuerung getroffen. Der Streit betraf zwar die Besteuerung über Bundesländergrenzen hinweg, die Aussagen des VwGH beziehen sich jedoch auf die räumlichen Grenzen von Nationalstaaten.