EStG §§ 6, 28
Auch wenn ein Grundstück nach Abriss des Altgebäudes nicht mehr bebaut wird, sondern als Parkplatz Verwendung findet, gilt die "Opfertheorie" nicht mehr und gehören weder der Restbuchwert noch die Abbruchkosten des Altgebäudes zu den Herstellungskosten des Parkplatzes, sondern sind sofort abziehbar.