ASVG § 111
VStG § 9 Abs 7
Da eine GmbH für Geldstrafen, die gegen ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer als das zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Organ verhängt werden (hier: wegen Verstoßes gegen die Meldepflichten nach § 111 ASVG), solidarisch haftet, ist sie bereits dem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer als Partei beizuziehen und stehen ihr dort alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes zu. Eine solche Beiziehung hat ausdrücklich durch Ladung der GmbH zuhanden eines ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter der GmbH dem Verfahren in seiner Eigenschaft als Beschuldigter beigezogen war, vermag die ausdrückliche Ladung der juristischen Person nicht entbehrlich zu machen.