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"Wahl" zur "Nummer 1" - irreführende Geschäftspraktik

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/587RdW 2010, 580 Heft 9 v. 16.9.2010

UWG § 2

Die Behauptung, auf einem bestimmten Markt die "Nummer 1" zu sein, wird idR als Tatsachenbehauptung verstanden. Sie ist als irreführende Geschäftspraktik zu werten, wenn der belangte Mitbewerber die damit behauptete Spitzenstellung nicht nachweisen kann.

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