ABGB § 1295 Abs 1
ZPO § 228
Hat sowohl die Emittentin von Genussscheinen (Erstbekl) als auch deren Tochterunternehmen, das diese Genussscheine an Anleger "vermittelt" hat (Zweitbekl), durch Hinweise in den Informationsfoldern und Kaufaufträgen den Anschein erweckt, dass ein jederzeitiger Rückverkauf der Genusscheine möglich sei, wurde dem Erwerber von Genussscheinen (Kläger) in der Folge aber der Rückkauf versagt, stellt der Zuspruch des Klagsbetrages (Betrag, den der Kläger für den Erwerb der Genussscheine inklusive Spesen hatte aufwenden müssen) durch die Unterinstanzen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.