In der Praxis besteht häufig das Bedürfnis, mit einem Aufsichtsratsmitglied, das mit den internen Angelegenheiten der Gesellschaft bestens vertraut ist und über besonderes Fachwissen verfügt, einen Beratungsvertrag abzuschließen. Während Einigkeit über die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorgehensweise besteht, steht in der bisherigen Literatur die Frage des Bestehens einer Genehmigungspflicht im Vordergrund. Der vorliegende Beitrag setzt hingegen das Vorliegen einer Genehmigungspflicht voraus und behandelt praktische Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Abschlusses eines Beratungsvertrags mit einem Aufsichtsratsmitglied durch den Aufsichtsrat. Sein Ziel ist es, zur Entwicklung einer gesetzeskonformen und praktikablen Auslegung von § 95 Abs 5 Z 12 AktG beizutragen.