EStG § 34 Abs 6
VO BGBl 1996/303 idgF: § 5 Abs 3
Fallen im Hinblick auf die Behinderung des Kindes zwangsläufig Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Sonderschule an (hier: Notwendigkeit, das Kind täglich mit dem rollstuhlgerecht ausgestatteten Privat-Kfz zur Schule zu bringen), sind diese in gleicher Weise wie das Schulgeld als solches ohne Gegenverrechnung mit dem bezogenen Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.