Erste Rechtsprechung zur Verhängung einer Zwangsstrafe, wenn der Jahresabschluss entgegen § 223 Abs 2 UGB nicht die Vorjahreszahlen in Tausenderbeträgen enthält
UGB § 223 Abs 2, §§ 277 bis 280a, § 283 Abs 1
Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist über die Geschäftsführer einer Gesellschaft auch dann eine Zwangsstrafe zu verhängen, wenn der Jahresabschluss entgegen § 223 Abs 2 UGB nicht die Vorjahreszahlen enthält.