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Zwangsstrafe auch bei fehlenden Vorjahreszahlen im Jahresabschluss

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/511RdW 2010, 505 Heft 8 v. 16.8.2010

Erste Rechtsprechung zur Verhängung einer Zwangsstrafe, wenn der Jahresabschluss entgegen § 223 Abs 2 UGB nicht die Vorjahreszahlen in Tausenderbeträgen enthält

UGB § 223 Abs 2, §§ 277 bis 280a, § 283 Abs 1

Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist über die Geschäftsführer einer Gesellschaft auch dann eine Zwangsstrafe zu verhängen, wenn der Jahresabschluss entgegen § 223 Abs 2 UGB nicht die Vorjahreszahlen enthält.

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