ABGB § 879 Abs 1
Tir GVG: § 4 Abs 1 lit h
Gem § 4 Abs 1 lit h Tir GVG unterliegt der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH, in deren Eigentum land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht. Diese Bestimmung ist - ebenso wie vergleichbare Regelungen anderer Grundverkehrsgesetze - einschränkend auszulegen. Genehmigungspflichtig ist der Beteiligungserwerb nur dann, wenn er aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen oder schuldrechtlichen Regelung mit der Einräumung einer Nutzungsbefugnis des Erwerbers an der Liegenschaft verbunden ist. Andernfalls kann die Nichteinholung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht zur Nichtigkeit des Beteiligungserwerbs führen.