Nach Art 30 Abs 2 RL 2002/22/EG müssen die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Betreiber von Mobilfunknetzen die Preise iZm der Nummernübertragbarkeit (Rufnummernportierung, Rufnummernmitnahme) kostenorientiert bestimmen und etwaige direkte Gebühren die Verbraucher nicht abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen. Nach Ansicht des EuGH muss die Regulierungsbehörde bei Beurteilung, ob die direkte Gebühr abschreckend wirkt, zwar die Kosten berücksichtigen, die den Mobilfunknetzbetreibern iZm der Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung entstehen. Der Höchstbetrag der Gebühr für die Rufnummernmitnahme kann aber unterhalb der den Betreibern entstehenden Kosten festgesetzt werden, wenn eine allein anhand dieser Kosten berechnete Gebühr die Nutzer davon abschrecken könnte, von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch zu machen. EuGH 1. 7. 2010, C-99/09 , Polska Telefonia Cyfrowa.