IESG § 3
Verspricht ein AG dem AN für einen Wechsel in sein Unternehmen, ihm nach Ablauf von 2 Jahren einen Betrag in Höhe der Hälfte der dem AN theoretisch gegenüber dem früheren AG zustehenden Abfertigung zu bezahlen, handelt es sich dabei um eine Art "Abwerbeentschädigung", die nicht durch das IESG gesichert ist.