KollV Verkehrsbetriebe Graz
Wird ein im Linienverkehr tätiger Buschauffeur vereinbarungsgemäß überwiegend zu geteilten Diensten eingeteilt - dh er muss zwischen dem Ende eines Dienstteils und dem Beginn des nächsten Dienstteils eine Wegstrecke zurücklegen -, so sind diese Wegzeiten zum und vom Arbeitsort nicht als Arbeitszeit zu honorieren.