EO §§ 35, 355
UWG § 14
Ist das Vorliegen des Wettbewerbsverhältnisses nicht Tatbestandsmerkmal des Exekutionstitels, kann - selbst wenn als Rechtsgrundlage des Titels das UWG dient - der Wegfall des Wettbewerbsverhältnisses zwischen beklagter und klagender Partei nicht als Oppositionsgrund geltend gemacht werden. Ein Wettbewerbsverhältnis des Störers zum Verletzten ist nämlich nicht notwendige Voraussetzung für eine Unterlassungspflicht; auch die Förderung fremden Wettbewerbs genügt.