A-QSG idF BGBl I 2005/84: §§ 3, 4, §§ 14 ff
A-QSRL § 12 Abs 1
Das Rechtsmittel der Berufung steht auch gegen die "Bescheinigungen" offen, die vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erteilt werden und mit denen bestätigt wird, dass bestimmte Abschlussprüfungsgesellschaften an der externen Qualitätsprüfung erfolgreich teilgenommen haben, und mit denen gleichzeitig die ausgestellten Bescheinigungen jeweils mit 18 Monaten ab Ausstellung befristet werden.