KSchG § 1
ZPO §§ 182 ff, 432
Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, aber auch erklären, dass er die Bestimmungen des I. Hauptstücks des KSchG auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will. Dies muss er jedenfalls dann tun, wenn sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt (hier: GmbH-Geschäftsführerin).