Der dt BGH befasste sich kürzlich mit AGB-Klauseln einer Fluglinie, die einerseits die Barzahlung des Flugscheins ausschließen und andererseits für die Zahlung mit einer Kredit- oder Zahlungskarte Gebühren in Höhe von 4 € bzw 1,5 € vorsehen. Der BGH hielt den Barzahlungsausschluss für zulässig, erkannte jedoch in den Zusatzgebühren bei Kartenzahlung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden iSd § 307 dBGB. Der Kunde müsse die Möglichkeit haben, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne mit Zusatzentgelten belastet zu werden. BGH 20. 5. 2010, Xa ZR 68/09.