Sonstige Bezüge, die verteilt über das Jahr ausbezahlt werden, sind als laufende Bezüge zu besteuern. Die Begünstigung für sonstige Bezüge gem § 67 EStG steht diesfalls nicht zu. Für die Berechnung der Begünstigung für sonstige Bezüge (Sechstelbegünstigung) sind die laufenden Bezüge einzubeziehen.