Bei einem unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgut sind der AfA die fiktiven Anschaffungskosten zugrunde zu legen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt. Bei einem unentgeltlich erworbenen Fruchtgenuss (Bewertung mit dem Kapitalwert) würden damit allerdings die Erträgnisse (von einem Zinsenanteil abgesehen) unversteuert bleiben. Aus systematischen Gründen kommt daher in einem solchen Fall eine AfA vom Fruchtgenuss nicht in Betracht.