BVergG § 129 Abs 1 Z 7
GewO 1994 § 32 Abs 1 Z 1, § 99
In einem Vergabeverfahren (hier: offenes Verfahren im Unterschwellenbereich) ist ein Angebot eines Baumeisters nicht allein deshalb auszuscheiden, weil er für die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Fliesenlegearbeiten, die lediglich 2,8 % der Angebotssumme ausmachen, keinen Subunternehmer benennt. Bei fehlender Befugnis handelt es sich zwar um einen unbehebbaren Mangel, aufgrund dessen der Auftraggeber das Angebot auszuscheiden hat. Baumeister dürfen aber - wie alle anderen Gewerbetreibenden - gem § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe erbringen, die die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Bei Fliesenlegearbeiten, die lediglich 2,8 % der Angebotssumme ausmachen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich um Leistungen iSd § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994 handelt.