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§ 77 GmbHG: Genehmigung der Anteilsabtretung durch das Gericht

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/364RdW 2010, 340 Heft 6 v. 17.6.2010

GmbHG § 77

Wird der Antrag auf Genehmigung knapp mehr als 6 Monate nach dem ablehnenden Beschluss der Generalversammlung eingebracht, so ist die Antragstellung nicht verfristet.Eine durch die Anteilsübertragung konkret drohende Schädigung, etwa durch Verlust von Image oder Eigenständigkeit der Gesellschaft, zur Konzernierung oder Anteilserwerb durch einen Konkurrenten, stellt idR für sich einen ausreichenden Verweigerungsgrund dar. Es ist aber auch möglich, dass zwar durch die beabsichtigte Anteilsübertragung eine mit diesen Beispielen vergleichbare konkrete Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter oder der Gläubiger nicht droht, dennoch aber "ausreichende Gründe" für die Verweigerung vorliegen, die einer gerichtlichen Gestattung entgegenstehen.

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