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Amtshaftung der Rechtsanwaltskammer wegen mangelnder Aufsicht über die Fremdgeldgebarung eines Anwalts?

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/362RdW 2010, 338 Heft 6 v. 17.6.2010

AHG § 1

RAO § 23 (idF vor BGBl I 2003/93)

Aus dem Umstand, dass die Rechtsanwaltskammer aufgrund einer andere Vorwürfe (zu hohe Honorarforderungen, Zurückhaltung von Urkunden) bzw bloße Gerüchte enthaltenden Disziplinaranzeige keine Überprüfung der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts durchführte, lässt sich keine Amtshaftung für veruntreute Treuhandgelder ableiten.

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