ABGB § 905
MRG § 33 Abs 2
Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung grundsätzlich der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Kreditinstitut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit) besteht. Dies gilt allerdings nur bei rechtzeitiger Zahlung, während ein Verzug des Schuldners erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet ist.