Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Verbraucherleitbild, welches bei der Beurteilung der Irreführungseignung von Werbung für Kapitalanlagen zugrunde zu legen ist. Mit dem OGH und entgegen daran geäußerter Kritik ist es zulässig, (auch) auf den durchschnittlichen Sparbuch-Sparer abzustellen, wenn sich die Werbung (auch) an diesen richtet. Die UGP-RL steht dem nicht entgegen. Denn erstens lässt sie ausdrücklich strengere nationale Standards zu, soweit Werbung für Finanzdienstleistungen zu beurteilen ist. Zweitens liegt ihr selbst die Wertung zu Grunde, dass bei für die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher besonders gefährlichen Produkten strengere Schutzstandards zulässig sind. Auch der Bildung von Verbrauchergruppen, wenn sich die Werbung an unterschiedliche Gruppen richtet, stehen keine Bedenken entgegen.