DSG § 18 Abs 2 Z 3, § 33 Abs 1
Der datenschutzgesetzliche Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen erlittener Kränkung (§ 33 Abs 1 DSG 2000 ) ist abtretbar (hier: an den VKI).
Ist die Aufnahme in die Datei einer Auskunftei über Kreditverhältnisse ohne vorherige Benachrichtigung des Betroffenen erfolgt und ist diese Aufnahme geeignet, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, hat dieser einen Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen erlittener Kränkung nach § 33 Abs 1 DSG 2000. Seine Bloßstellung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die die Kreditwürdigkeit betreffenden Daten nur für eine begrenzte Öffentlichkeit sichtbar oder einem begrenzten Kreis von Personen bekannt waren.