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Zulässige Verwendung des Begriffs "Architekturbüro BM" durch Baumeister

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/305RdW 2010, 287 Heft 5 v. 17.5.2010

ZTG idF BGBl 1994/156 : § 30 Abs 1

ZTG idF BGBl I 2001/136: § 31 Z 2

Nach § 30 Abs 1 ZTG idF BGBl 1994/156 iVm der Strafbestimmung § 31 Z 2 ZTG idF BGBl I 2001/136 stellt es eine Verwaltungsübertretung dar, wenn eine Person die Bezeichnung "Architekt" führt, ohne dass ihr die entsprechende Befugnis verliehen wurde. Eine ausdehnende Auslegung der Strafbestimmung des § 31 Z 2 ZTG über § 30 ZTG hinaus, um auch die früher im § 2 Abs 2 ZTG 1957 bezeichneten Fälle zu erfassen, kommt aber nicht in Betracht. Es liegt daher kein Verstoß gegen das ZTG vor, wenn ein Baumeister die Bezeichnung "Architekturbüro BM Vorname Name" verwendet.

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