Erste jüngere Rsp zur Reichweite des § 13 AO
AO § 13
Nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens können gem § 13 AO Einverleibungen und Vormerkungen im Grundbuch nur bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem Tag vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens richtet. Diese "Grundbuchssperre" gilt nicht nur für richterliche (§ 10 Abs 1 AO), sondern auch für vertragliche Absonderungsrechte.