GewO 1994 § 111 Abs 4 Z 4
ÖffnZeitG: § 2 Z 2
Ausgenommen vom Öffnungszeitengesetz und daher ua auch vom Sonntagsverkaufsverbot sind Gastgewerbetreibende während der Betriebszeiten hinsichtlich des Verkaufs "der von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertigen Speisen, der von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant, Waren des üblichen Reisebedarfes sowie Geschenkartikel" (vgl § 2 Z 2 ÖffnZeitG iVm § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994). Voraussetzung dieser Ausnahme ist lediglich, dass das Gastgewerbe tatsächlich betrieben wird.