GewO 1994 § 26 Abs 1
Im Nachsichtsverfahren nach § 26 Abs 1 GewO 1994 (Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung bei strafbarer Handlung) kommt es nicht auf das Vorliegen einer "höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls" bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit an, sondern lediglich darauf, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.