Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH ausgesprochen, dass dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegt werden dürfen, wenn er bei einem Fernabsatzvertrag von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Daher ist eine nationale Regelung unzulässig, wonach der Verbraucher im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Waren (Lieferkosten) zu tragen hat. Die Lieferkosten sind ihm vielmehr kostenlos rückzuerstatten. EuGH 15. 4. 2010, C-511/08 , Handelsgesellschaft Heinrich Heine.