EStG § 18 Abs 1 Z 6
Notarkosten sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie die Steuerberatung betreffen. Der auf die Beratung betreffend Grunderwerbsteuer iZm einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft entfallende Honoraranteil ist mit bestenfalls 5 % anzusetzen, sofern keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden.