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UFS: Teilweise Anerkennung von Notarkosten als Steuerberatungskosten

SteuerrechtJudikaturRdW 2010/263RdW 2010, 256 Heft 4 v. 19.4.2010

EStG § 18 Abs 1 Z 6

Notarkosten sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie die Steuerberatung betreffen. Der auf die Beratung betreffend Grunderwerbsteuer iZm einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft entfallende Honoraranteil ist mit bestenfalls 5 % anzusetzen, sofern keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden.

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