Die Überschrift des Art I FinStrG legt den Geltungsbereich des Finanzstrafrechts und des Finanzstrafverfahrensrechts mit den Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten Abgaben und der Monopole fest. Entgegen dieser programmatischen Festlegung und über sie hinaus wurden in jüngerer Zeit auch Zuwiderhandlungen gegen Verwaltungsvorschriften, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Erhebung von Abgaben stehen, deswegen als Finanzvergehen - jeweils mit einem festen Rahmen einer Geldstrafe - normiert, weil die Verwaltungsvorschriften von der Zollverwaltung handzuhaben sind.