Erste Rsp zur Auslegung des Dienstortbegriffs im KollV-Handelsangestellte idgF
KollV-Handelsangestellte: Abschnitt XVI Z 1 lit B
Der KollV für Handelsangestellte enthält einen eigenständigen Begriff des "Dienstorts" und definiert diesen (außerhalb von Wien) als "Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet". Da nach Abschnitt XVI Z 1 lit A KollV eine Dienstreise nur dann vorliegt, wenn "der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags den Dienstort verlässt", liegt keine Dienstreise vor, wenn ein ständig im Außendienst tätiger Handelsangestellter von seiner Wohnung (hier: in der Stmk) zu den am "Dienstort" iSd Abschnitts XVI Z 1 lit B KollV abgehaltenen Schulungen (hier: in OÖ) anreist. Die Fahrten sind vielmehr als Wegzeiten zu beurteilen und begründen mangels abweichender Regelung im KollV keinen Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung.