EO § 35
Eine tiefgreifende Rsp-Änderung kann bei in die Zukunft wirkenden Exekutionstiteln unter bestimmten Umständen zur Oppositionsklage berechtigen bzw eine neue Sachentscheidung rechtfertigen.
Dass der OGH ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt bzw andere Verfahren bis zur Erledigung dieses Vorabentscheidungsersuchens unterbrochen hat, bedeutet noch keine Änderung der Rsp, sondern eben nur das Abwarten mit einer Entscheidung bis zur Entscheidung des EuGH.