VersVG § 39
Die Zahlung einer später fällig werdenden Folgeprämie kann am Verzug, der durch die Nichtzahlung einer qualifiziert eingemahnten, früher fälligen Prämie eingetreten ist, und an dessen Folgen nichts ändern. Der Versicherer haftet erst und nur dann (wieder), wenn der Versicherungsnehmer auch die zuerst fällige, qualifiziert eingemahnte Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls bezahlt hat.