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Versicherung: Zahlung einer späteren Teilprämie nach bereits eingetretenem Verzug

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/227RdW 2010, 217 Heft 4 v. 19.4.2010

VersVG § 39

Die Zahlung einer später fällig werdenden Folgeprämie kann am Verzug, der durch die Nichtzahlung einer qualifiziert eingemahnten, früher fälligen Prämie eingetreten ist, und an dessen Folgen nichts ändern. Der Versicherer haftet erst und nur dann (wieder), wenn der Versicherungsnehmer auch die zuerst fällige, qualifiziert eingemahnte Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls bezahlt hat.

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