BAO § 132
UGB §§ 212, 277 ff, 283
Ein Offenlegungspflichtiger kann auch dann noch zur Offenlegung gezwungen werden, wenn die Aufbewahrungsfristen nach § 212 UGB bzw § 132 BAO zum Teil bereits abgelaufen sind.
BAO § 132
UGB §§ 212, 277 ff, 283
Ein Offenlegungspflichtiger kann auch dann noch zur Offenlegung gezwungen werden, wenn die Aufbewahrungsfristen nach § 212 UGB bzw § 132 BAO zum Teil bereits abgelaufen sind.