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Offenlegungspflicht auch nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/215RdW 2010, 211 Heft 4 v. 19.4.2010

BAO § 132

UGB §§ 212, 277 ff, 283

Ein Offenlegungspflichtiger kann auch dann noch zur Offenlegung gezwungen werden, wenn die Aufbewahrungsfristen nach § 212 UGB bzw § 132 BAO zum Teil bereits abgelaufen sind.

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