Im Zusammenhang mit Umgründungen stellen sich aus Sicht der Rechnungslegung zahlreiche Fragen, zB welche Bilanzen zu welchem Stichtag erforderlich sind, mit welchen Werten das übernommene Vermögen bilanziert werden kann und wie die sog Buchgewinne und Buchverluste zu erfassen sind.1 Einen Aspekt in diesem Zusammenhang stellt auch die Frage dar, wann erstmals auf einen Jahresabschluss die Rechtsfolgen der aufgrund der Umgründung geänderten Größenklassen des § 221 UGB zur Anwendung kommen. Dieser Frage ist der vorliegende Beitrag gewidmet.2