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Zwangsausgleich: Keine Berufung auf eingetretenen Terminsverlust bei faktischer Gewährung einer längeren Nachfrist

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/171RdW 2010, 155 Heft 3 v. 17.3.2010

EO §§ 35, 36 Abs 1 Z 1

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 156, 193 Abs 1 Satz 2

Auch bei Zahlung der Ausgleichsquote in Raten gilt: Nimmt der Gläubiger die verspätete Quotenzahlung vorbehaltlos an, ist die Berufung auf den eingetretenen Terminsverlust jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner davon ausgehen konnte, dass der Gläubiger ihm faktisch eine längere Nachfrist zugestand (hier: vorbehaltlose Annahme mehrerer Quotenzahlungen nach den jeweiligen Fälligkeitsdaten).

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