LFG idF vor BGBl I 2006/88: § 154, § 164 Abs 1 und Abs 4
VersVG §§ 74, 75 Abs 1, §§ 78, 79
Bezieht sich der Versicherungsschutz einer Fluggastunfallversicherung auf "Schäden, die Fluggästen an Bord des versicherten Luftfahrzeuges ... zugefügt werden" und sehen die Versicherungsbedingungen weiters vor, dass "nicht als Fluggäste ... Besatzungsmitglieder und solche Personen [gelten], deren Tätigkeit mit der Verwendung des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht", ist Versicherter der Fluggastunfallversicherung nur ein Fluggast. Da für den Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherte beweispflichtig ist, hat er somit (auch) zu beweisen, dass er Fluggast war, dh weder ein Besatzungsmitglied noch mit der Verwendung des Luftfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang stehend.